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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 353

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

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Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.