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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 349

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.