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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 342gEinzubeziehende Unternehmen

Dritter Titel Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

In forceOfficial text

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1.

in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

2.

in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.