HGB Art. 340dFristengliederung
Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.