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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 256aWährungsumrechnung

Dritter Titel Bewertungsvorschriften

In forceOfficial text

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.