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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 248Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

Zweiter Titel Ansatzvorschriften

In forceOfficial text

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.

Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,

2.

Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und

3.

Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.