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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 243Aufstellungsgrundsatz

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.