Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 18

Dritter Abschnitt Handelsfirma

In forceOfficial text

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.