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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 152Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

Sechster Titel Liquidation der Gesellschaft

In forceOfficial text

(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.