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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 140Auflösungsbeschluss

Fünfter Titel Auflösung der Gesellschaft

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Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.