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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 14

Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister

In forceOfficial text

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.