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HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 129Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

In forceOfficial text

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.