HGB Art. 121Feststellung des Jahresabschlusses
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.