Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HGB · Handelsgesetzbuch

HGB Art. 104aBußgeldvorschrift

Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.