HG 2026 · Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
HG 2026 Art. 21Umwandlung von Planstellen und Stellen
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.