HeuerVtrÜbkG · Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute HeuerVtrÜbkG Art. 3 In forceOfficial text (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. (2) ← Previous · Art. 2 Contents