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HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

HEMBV Art. 3Weitere vertrauliche Kommunikation

In forceOfficial text

(1) Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der externen Meldestelle des Bundes und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der externen Meldestelle des Bundes bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.

(2) Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet das Bundesamt für Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf seiner Internetseite bekannt.