HeizölLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
HeizölLBV Art. 9Anordnung der Belieferung von Abnehmern
3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.