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HeizölLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

HeizölLBV Art. 13Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12

3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler

In forceOfficial text

Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.