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HeimMindBauV · Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

HeimMindBauV Art. 21Funktions- und Zubehörräume

Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen

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In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.

ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,

2.

besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.