HeimMindBauV Art. 21Funktions- und Zubehörräume
Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.