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HeimMindBauV · Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige

HeimMindBauV Art. 16Gemeinschaftsräume

Erster Abschnitt Altenheime und gleichartige Einrichtungen

In forceOfficial text

(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m 2 Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m 2 je Bewohner zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.