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HeilVfV · Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

HeilVfV Art. 5Gutachten

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Sofern nach dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten zur Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs eingeholt wird, beauftragt die Dienstunfallfürsorgestelle 1.

eine Gutachterin oder einen Gutachter aus dem Gutachterverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,

2.

eine Gutachterin oder einen Gutachter eines medizinischen Gutachteninstituts oder

3.

eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt, die oder der über umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der unfallrechtlichen Begutachtung verfügt.

Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht in Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie bei Begutachtungen, die im Ausland erfolgen müssen.