HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
HWG Art. 17
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.