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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 6Praxiseinsätze in Krankenhäusern

Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums

In forceOfficial text

(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt: 1.

zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und

2.

zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält: 1.

Neonatologie und

2.

Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.