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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 52Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs

Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

In forceOfficial text

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es, festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.

theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder

2.

Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder

3.

beidem

durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.