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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 41Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

Abschnitt 5 Weitere Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.