HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV Art. 35Zeugnis
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.