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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 33Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

In forceOfficial text

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein: 1.

die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,

2.

die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und

3.

die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.