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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 3Inhalt des modularen Curriculums

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest: 1.

die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2.

welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3.

die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.