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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV Art. 17Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

In forceOfficial text

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.