Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 75Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

Teil 9 Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.

(2) Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 erreicht wird.