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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 5Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

In forceOfficial text

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1.

das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.

über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.