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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 49Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten

Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

In forceOfficial text

Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn 1.

die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,

2.

die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden ist und nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

3.

die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, erworben worden ist.