HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 45Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.