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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 45Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.