HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 3Berufsbezeichnung
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.