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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 29Wirksamkeit des Vertrages

Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

In forceOfficial text

Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.