HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG Art. 29Wirksamkeit des Vertrages
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung wird erst wirksam, wenn die studierende Person der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.