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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 25Durchführung der staatlichen Prüfung

Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums

In forceOfficial text

(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.

(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.