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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 49Anforderungen an Anlagen und Programme,

1. Einrichtung des elektronisch geführten Handelsregisters

In forceOfficial text

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das elektronisch geführte Handelsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.

(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.