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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 4

I. Einrichtung des Handelsregisters,

In forceOfficial text

Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.