HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV Art. 32Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.