HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV Art. 26Änderung eingetragener Angaben
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.