Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 26Änderung eingetragener Angaben

III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen

In forceOfficial text

Die Änderung eingetragener Angaben ist, unbeschadet des § 25 Absatz 1 Satz 2, in der Regel innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.