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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV Art. 16aKennzeichnung bestimmter Eintragungen

II. Führung des Handelsregisters

In forceOfficial text

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.