Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HdlKlG · Handelsklassengesetz

HdlKlG Art. 4

In forceOfficial text

Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.