HdlDlStatG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
HdlDlStatG Art. 4Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) (weggefallen)