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HdlDlStatG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

HdlDlStatG Art. 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen 1.

der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie

2.

der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.