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HdBALBV · Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

HdBALBV Art. 4Funktionsleistungsbezüge

In forceOfficial text

(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit gewährt werden, in der die Professorin oder der Professor Funktionen oder besondere Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.

(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit der Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu beachten.