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HdBALBV · Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

HdBALBV Art. 1Anwendungsbereich

In forceOfficial text

(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.

(2) Die Verordnung regelt 1.

die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich a)

der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b) der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie

2.

die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.