HBPolVDAufstV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei HBPolVDAufstV Art. 4Erholungsurlaub Abschnitt 1 Allgemeines In forceOfficial text Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt. ← Previous · Art. 3 Contents Art. 5 · Next →