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HBauStatG · Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

HBauStatG Art. 1Anordnung als Bundesstatistik

In forceOfficial text

(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung 1.

der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen,

2.

der Baufertigstellungen,

3.

des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und

4.

der Bauabgänge.