HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG Art. 20
Kapitel III Öffentliches Recht
Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Gebühren richtet sich für heimatlose Ausländer nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften.